Für die jetzigen Eigentümer wird ein lebenslanges oder befristetes Nießbrauchrecht in Abteilung II an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen.
Dabei bleibt der bisherige Eigentümer – lebenslang oder zeitlich befristet – wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie. In der Regel trägt der bisherige Eigentümer während der Nießbrauchlaufzeit alle laufenden Immobilienkosten weiterhin. Der Käufer hat damit den großen Vorteil, dass er für keine laufenden Kosten aufkommen muss und ein hohes Maß an Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten entfällt.
Der Erwerber wird im Grundbuch in Abteilung I als juristischer Eigentümer eingetragen.
Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1030 ff geregelt und hat sich bereits millionenfach bewährt.